Prüfungsordnung
I. Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Studien- und Prüfungsordnung regelt Inhalt, Aufbau und Abschluss des Studiums "Praktischer Betriebswirt für die Pharmazie der WDA".
(2) Die Studienordnung ist nicht nur für die Teilnehmer sondern auch für Dozenten verbindlich.
§ 2
Sinn und Zweck des Studiums
(1) Der Studiengang "Praktischer Betriebswirt für die Pharmazie" hat den Charakter eines Aufbaustudiums
(2) Der Studiengang wird mit Prüfungen zum Erwerb des Diploms "Praktischer Betriebswirt für die Pharmazie" abgeschlossen.
(3) Der Studiengang vermittelt systematische, praxisbezogene Ökonomie für Pharmazeuten.
§ 3
Wissenschaftliche Studienleitung/Studienleitung
(1) Der Studiengang wird unter wissenschaftlicher Leitung eines habilitierten Hochschullehrers durchgeführt.
(2) Die örtliche Studienleitung wird durch einen wissenschaftlichen Mitarbeiter sichergestellt.
§ 4
Aufgaben der Studienleitung
(1) Der wissenschaftlichen Studienleitung obliegt die Betreuung der inhaltlichen Gestaltung des Studiums sowie die Aktualisierung nach den Erfordernissen der wissenschaftlichen Lehre und Praxis.
(2) Der wissenschaftlichen Studienleitung obliegt die Ausgestaltung und Durchführung der Prüfungen.
(3) Die örtliche Studienleitung ist für die Aufbewahrung sämtlicher Klausuren und Prüfungsprotokolle verantwortlich und gewährt den Teilnehmern Einsicht in die Prüfungsakte.
§ 5
Studiendauer, Studienbeginn
(1) Die Studiendauer beträgt drei Semester.
(2) Das Studium beginnt in der Regel im Wintersemester.
(3) Die Daten für das Wintersemester lauten jeweils 01.11. - 30.04., die für das Sommersemester 01.05. - 31.10.
§ 6
Studienvoraussetzungen
Zugelassen werden ausschließlich Apothekerinnen und Apotheker sowie Studierende der Pharmazie.
II. Aufbau des Studiums
§ 7
Aufbau des Studiensemesters
(1) Die Ausbildung erfolgt wochenweise montags bis freitags (bei Bedarf auch bis Samstagnachmittag) in Blockveranstaltungen
(2) Die Termine für die Wochenkurse werden schriftlich jedem Teilnehmer bekanntgegeben.
(3) Pro Semester finden jeweils drei Veranstaltungswochen statt.
§ 8
Zusätzliche Lehrveranstaltungen
Zusätzlich zu den in der Prüfungsordnung genannten Fächern können ergänzend Exkursionen und besondere Lehrveranstaltungen von Praktikern angeboten werden.
§ 9
Studienbegleitende Prüfungen (Klausuren)
(1) In den einzelnen Fächern sind im Verlauf des Studiums Klausuren zu schreiben.
(2) Die Klausuren werden von den Dozenten gestellt und korrigiert.
(3) Die Klausurdauer beträgt jeweils 60 Minuten.
(4) Die Klausurtermine sowie die Klausurergebnisse werden den Teilnehmern schriftlich mitgeteilt.
(5) Die Klausuren werden mindestens drei Jahre aufbewahrt.
§ 10
Prüfungsnoten
(1) Notenskala
1= sehr gut: (1,0 -1,5) eine hervorragende Leistung
2= gut: (1,6 - 2,5) eine Leistung die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
3= befriedigend: (2,6 - 3,5) eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
4= ausreichend: (3,6 - 4,0) eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
5= nicht ausreichend: (ab 4,1) eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt
(2) Zum Zweck differenzierter Bewertung können die Noten einzelner Prüfungsleistungen um 0,3 erniedrigt oder erhöht werden. Die Noten 0,7 und 5,3 sind ausgeschlossen. Die Bewertung "nicht ausreichend" erfolgt durch die Noten 4,3; 4,7 und 5,0.
(3) Bei der Bildung der Note wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
§ 11
Wiederholung der Klausuren
(1) Wenn ein Teilnehmer aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, an einer schriftlichen Prüfung nicht teilnimmt, gilt diese Prüfung als nicht bestanden.
(2) Jede Klausur kann nur einmal wiederholt werden. Ein entsprechender Termin wird von der WDA rechtzeitig bekannt gegeben.
(3) In begründeten Ausnahmefällen kann nach schriftlichem Antrag des Teilnehmers ein zweiter Wiederholungsversuch gewährt werden.
§ 12
Einsichtnahme in die Klausuren
Jeder Teilnehmer hat das Recht, seine Klausuren einzusehen, vgl. § 9.
III. Abschlussprüfung (Zertifikat)
§ 13
Zulassungsvoraussetzungen
Zu den Abschlussprüfungen wird nur zugelassen, wer
(1) während des Semesters regelmäßig an den Veranstaltungen teilgenommen und
(2) alle begleitenden Semesterprüfungen (Klausuren) bestanden hat.
§ 14
Bestandteile der Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus sechs schriftlichen, jeweils zweistündigen Prüfungen (Klausuren).
(2) Im Anschluss an die schriftlichen Prüfungen besteht Gelegenheit zur mündlichen Prüfung in ein oder zwei Fächern, in denen vorher eine Klausur geschrieben wurde. Die mündliche Prüfung ist fakultativ.
§ 15
Prüfungsvorsitz, Prüfungsausschuss
Prüfungsvorsitz und Prüfungsausschuss obliegen der wissenschaftlichen Studienleitung.
§ 16
Schriftliche Prüfungen
(1) In den vier Pflichtfächern A-BWL, A-VWL, Marketing und Gesundheitsökonomie ist jeweils eine zweistündige Klausur zu schreiben.
(2) Aus den vier Wahlpflichtfächern Steuern, Rechnungswesen, Recht (BGB/HGB) und Finanzierung können von jedem Teilnehmer zwei Fächer ausgewählt werden, in denen ebenfalls eine zweistündige Klausur zu schreiben ist.
(3) Die Klausuren werden von den Dozenten gestellt und korrigiert.
(4) Die Klausuren werden von der Studienleitung mindestens drei Jahre aufbewahrt.
§ 17
Mündliche Prüfungen
(1) Jeder Teilnehmer kann sich in einem oder maximal zwei Fächern mündlich prüfen lassen.
(2) Das Fach/die Fächer sind aus den Pflichtfächern und/oder den beiden festgelegten Wahlpflichtfächern zu wählen.
(3) Die Teilnahme an der mündlichen Prüfung ist freiwillig, es gilt §14 (2).
(4) Die Prüfungsdauer beträgt jeweils 20 Minuten.
(5) Die mündliche Prüfung findet als Einzel- oder Gruppenprüfung statt. Darüber entscheidet der Prüfer.
(6) Die mündliche Prüfung wird vom Dozenten persönlich und ohne Beisitz abgenommen.
(7) Der Prüfer hat ein Prüfungsprotokoll anzufertigen, in das aufzunehmen ist: Ort und Zeit sowie Zeitdauer der Prüfung, Gegenstand und Ergebnis der Prüfung, den Namen des Prüfers und des Kandidaten. Das Prüfungsprotokoll wird vom Prüfer unterzeichnet. Das Protokoll wird mindestens drei Jahre von der Studienleitung aufbewahrt.
§ 18
Anmeldung zur Prüfung
(1) Die Anmeldung erfolgt schriftlich mittels eines Formulars, das jedem Teilnehmer zugesandt wird.
(2) Bei der Anmeldung sind die Wahlpflichtfächer bekanntzugeben. Wer mündlich geprüft werden will, muß das gewählte Fach/die Fächer ebenfalls bei der Gelegenheit bekanntgeben.
(3) Die auf dem Anmeldeformular verzeichnete Anmeldefrist ist einzuhalten.
§ 19
Termine für die Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung findet in der dritten Veranstaltungswoche des dritten Semesters statt.
(2) Die Klausurtermine gehen aus dem Anmeldeformular hervor.
§ 20
Bewertung der Prüfungen
(1) Es gilt die Notenskala gemäß § 10 (1).
(2) Die Klausuren sind innerhalb von vier Wochen zu korrigieren. Die Noten sind der Studienleitung unverzüglich zu melden. Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen werden den Teilnehmern von der Studienleitung schriftlich mitgeteilt.
(3) Die Noten für die einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen werden vom jeweiligen Prüfer festgesetzt und dem Kandidaten nach Abschluss der jeweiligen Prüfung mitgeteilt.
(4) Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden gleichgewichtig zu jeweils einer Fachnote zusammengefaßt. Bei der Bildung der Note wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(5)In die schriftliche Bewertung der Abschlussklausur fließt die Bewertung der Semesterklausur aus den Fächern A-BWL, A-VWL und Gesundheitsökonomie sowie Marketing in den jeweiligen Abschlussklausuren ein.
Die übrigen Semesterklausuren finden keine Berücksichtigung.
(6) Die Endnote der Fächer A-BWL, A-VWL, Gesundheitsökonomie und Marketing setzt sich zusammen aus den Noten der jeweiligen Semesterklausur und der Abschlussklausur. Die Semesterklausur findet zu einem Drittel und die Abschlussklausur zu zwei Drittel Berücksichtigung.
§ 20
Optionale Hausarbeit
Es besteht die Gelegenheit eine zehnseitige Hausarbeit zu schreiben, die als Vorbereitung für die MBA-Abschlussarbeit angesehen werden kann. Das Thema der Hausarbeit wird vom Dozenten, der die Arbeit betreut, zusammen mit dem Teilnehmer und der Studienleitung festgelegt. Die Hausarbeit ist innerhalb von sechs Wochen nach Anmeldung zu fertigen. Die Anmeldung erfolgt bei der wissenschaftlichen Studienleitung.
§ 21
Bestehen der Prüfungen
Die Prüfungen gelten als bestanden, wenn mindestens drei Klausuren mit mindestens ausreichend bewertet worden sind.
§ 22
Wiederholung der Prüfung
(1) Wenn mehr als drei Prüfungen schlechter als ausreichend bewertet wurden, müssen die entsprechenden Prüfungen zum nächstmöglichen Prüfungstermin wiederholt werden. Der Termin wird von der Studienleitung festgelegt und rechtzeitig bekanntgegeben.
(2) Eine nicht bestandene Prüfung kann nur einmal wiederholt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann nach schriftlichen Antrag des Kandidaten an die wissenschaftliche Studienleitung ein zweiter Wiederholungstermin gewährt werden.
§ 23
Ergebnis der Abschlussprüfung, Zertifikatsnote
Die Zertifikatsnote wird als arithmetisches Mittel aus allen Fachnoten gebildet. Bei der Bildung der Note wird nur eine Stelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
§ 24
Zertifikat
Die Absolventen sind nach bestandener Prüfung berechtigt, die Bezeichnung "Praktischer Betriebswirt für die Pharmazie (WDA)" zu führen. Hierüber wird ein Zertifikat erteilt.
§ 25
Einsichtnahme in die Prüfungsakte
Jeder Teilnehmer hat das Recht, seine schriftlichen Prüfungen und die Prüfungsprotokolle einzusehen. Vgl. § 13 / § 16 und § 17.
§ 26
Übergangsregelung
Für die laufenden Kurse gilt die vorherige Prüfungsordnung weiter.
§ 27
Inkrafttreten
Die Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Offenbach/Bayreuth, den 12. März 2010
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